AGB

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN DER AUTOHAUS SCHMID WALDKIRCH GMBH – GRÜNE FLOTTE

 

Allgemeine Geschäftsbedingungen Grüne Flotte Carsharing

1 GEGENSTAND

Die Autohaus Schmid Waldkirch GmbH vermietet registrierten Personen bei bestehender Verfügbarkeit Kraftfahrzeuge zur kurzzeitigen Nutzung unter dem Namen Grüne Flotte Carsharing. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) regeln die Geschäftsbeziehung zwischen der Autohaus Schmid Waldkirch GmbH -Grüne Flotte Carsharing (nachfolgend „Anbieter“ genannt) und den Personen, die das Mietangebot auf Grundlage eines Vertrages mit dem Anbieter in Anspruch nehmen.

2 FAHRBERECHTIGUNG

Fahrberechtigt sind ausschließlich Personen, die einen gültigen Vertrag mit dem Anbieter abgeschlossen haben (nachfolgend „Kunde“ genannt). Buchungen erfolgen ausschließlich im Namen und auf Rechnung des Kunden.
Ist der Kunde eine juristische Person, eine Firma oder ein Verein, so kann diese Personen benennen, die in seinem Namen und auf seine Rechnung fahrberechtigt sind, hierzu ist für diese Personen ein Nutzungsvertrag als Mitbenutzer mit dem Anbieter abzuschließen (Formular „Antrag Fahrtberechtigung“).
Der Kunde ist verpflichtet, bei jeder Fahrt seine gültige Fahrerlaubnis (Führerschein) mitzuführen. Die Fahrberechtigung ist an den fortdauernden Besitz einer in Deutschland gültigen Fahrerlaubnis und die Einhaltung aller darin enthaltenen Bedingungen und Auflagen gebunden. Bei Entzug oder Verlust der Fahrerlaubnis erlischt unmittelbar die Fahrberechtigung. Der Kunde hat dem Anbieter den Entzug oder Verlust der Fahrerlaubnis unverzüglich zu melden.

3 FAHRZEUGSCHLÜSSEL

Jeder Kunde erhält zum Öffnen der Fahrzeuge eine Grüne Flotte Kundenkarte sowie eine persönliche PIN der zum Starten notwendig ist. Eine Weitergabe von Kundenkarte und/oder der PIN ist nicht gestattet. Der Verlust der Kundenkarte ist unverzüglich dem Anbieter anzuzeigen. Der Kunde haftet für alle Schäden, die dem Anbieter durch die Weitergabe oder den Verlust der Kundenkarte und/oder PIN verursacht werden, insbesondere wenn der Diebstahl eines Fahrzeuges ermöglicht wurde. Bei nicht rechtzeitiger Anzeige der Weitergabe oder Verlusts der Kundenkarte und/oder PIN, haftet der Kunde für alle hier entstandenen Schäden. Die Kundenkarte muss sorgfältig aufbewahrt werden. Die PIN darf nicht an Dritte weitergegeben werden und ist getrennt von der Kundenkarte aufzubewahren.
Der Kunde kann den PIN sperren lassen. Dies kann per E-Mail oder zu Geschäftszeiten per Telefon unter folgenden Kontakten erfolgen:
Telefon: 07681 4740080 (Geschäftszeiten: Mo bis Fr 8 – 18 Uhr und Sa 8 – 12 Uhr)
Mail: info@gruene-flotte-carsharing.de

4 FAHRZEUGBUCHUNG

Eine Fahrzeugnutzung ist nur nach vorheriger Buchung, unter Angabe eines Buchungszeitraumes, zulässig. Die Buchung kann über das Buchungsportal, die Grüne Flotte Carsharing App oder telefonisch zu Geschäftszeiten erfolgen. Der Buchungszeitraum muss mindestens eine Stunde betragen. Er beginnt und endet zu jeder vollen Viertelstunde. Berechnet wird jede angefangene Stunde. Die bei der Buchung gezeigten Fahrzeugmodelle sind Beispiele und können zum bereitgestellten Fahrzeug abweichen.

5 STORNIERUNG, VERKÜRZUNG UND VERLÄNGERUNG EINER BUCHUNG

Ein Kunde kann seine Fahrzeugbuchung stornieren. Eine Stornierung ist kostenfrei, wenn sie mindestens eine Stunde vor Beginn der Nutzung erfolgt. In allen anderen Fällen ist der Anbieter berechtigt Stornogebühren zu erheben, solange der Kunde nicht nachweist, dass dem Anbieter kein oder nur ein geringerer Schaden entstanden ist. Ist das Fahrzeug zum gebuchten Zeitpunkt nicht am Ort oder nicht einsatzfähig, ist kostenfrei zu stornieren oder auf ein anderes Fahrzeug umzubuchen. Wenn nur höherwertige Fahrzeuge da sind, wird in der ursprünglich gebuchten Preisklasse gerechnet. Stehen nur Fahrzeuge einer niedrigeren Preisklasse zu Verfügung, wird in dieser abgerechnet.
Ein Kunde kann seine Fahrzeugbuchung verkürzen, wenn sie mindestens eine Stunde vor Beginn der Nutzung erfolgt. Eine Verlängerung des Buchungszeitraums muss vor dessen Ablauf als Verlängerung mitgeteilt werden und kann nur erfolgen, wenn es hierbei nicht zur Überschneidung mit anderen Buchungen kommt. Kommt es hierbei zu Überschneidungen mit anderen Buchungen (Nachfolger geschädigt), trägt der Kunde die daraus entstandenen Kosten (lt. gültiger Preisliste).

Die im Zusammenhang mit einer Stornierung, Buchungsverkürzung oder -verlängerung entstehenden Kosten sind der gültigen Preisliste auf der Homepage zu entnehmen. Wird das Fahrzeug erst nach Ende des Buchungszeitraums zurückgestellt, bezahlt der Kunde eine Verspätungsgebühr gemäß der zum Zeitpunkt der Überziehung geltenden Preisliste.

 

6 ÜBERPRÜFUNG DES FAHRZEUGS VOR FAHRANTRITT

Der Kunde ist verpflichtet, das Fahrzeug vor Fahrantritt auf Verunreinigungen sowie auf äußerliche und offensichtliche Mängel und Schäden zu kontrollieren. Festgestellte Mängel und Schäden sind mit der Schadensliste abzugleichen, Mängel und Schäden die nicht in der Schadensliste aufgeführt sind, müssen vom Kunden unverzüglich dem Anbieter mitgeteilt werden. Die Meldung muss zwingend vor Motorstart erfolgen, um eine verursachungsgerechte Zuordnung des Schadens gewährleisten zu können.

 

7 BENUTZUNG DER FAHRZEUGE

Der Kunde verpflichtet sich, jedes Fahrzeug sorgsam unter Beachtung der für die Benutzung maßgeblichen Vorschriften und technischen Regeln zu behandeln. Das Fahrzeug ist ordnungsgemäß gegen Diebstahl zu sichern (verschließen von Fenster, Türen und Schiebedach). In den Fahrzeugen ist das Rauchen untersagt. Der Kunde ist verpflichtet, beim Rückwärtsfahren mit leichten Nutzfahrzeugen oder 9-Sitzern, sich durch eine weitere Person einweisen zu lassen. Das gleiche gilt für PKW, bei denen die Ladung die Sicht nach hinten beeinträchtigt.
Die Fahrzeuge dürfen nicht für nachfolgende Zwecke genutzt werden:

  1. zur gewerblichen Personenbeförderung;
  2. für Paket- und Lieferdienste;
  3. für motorsportliche Übungen;
  4. für rechtswidrige Zwecke;
  5. für Fahrsicherheitstrainings- und Testzwecke;
  6. zur Weitervermietung;
  7. die Nutzung als Zugfahrzeug z.B. für einen Anhänger, Wohnwagens o.ä.;
  8. Kinder und Kleinkinder zu befördern, wenn keine erforderliche Sitzplatzerhöhung oder Kindersitzvorrichtung verwendet wird;
  9. zur Beförderung von leicht entzündlichen, giftigen und sonstigen gefährlichen Stoffen, mit Ausnahme von (haushalts-) üblichen Mengen;
  10. die Nutzung der Fahrzeuge unter Einfluss von Alkohol, Drogen oder Medikamenten, die die Fahrtüchtigkeit beeinträchtigen können.

Fahrten ins Ausland: Das jeweils gebuchte Fahrzeug darf neben Deutschland in folgenden Ländern geführt werden: Belgien, Bulgarien, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Italien, Irland, Island, Kroatien, Liechtenstein, Luxemburg, Litauen, Lettland, Monaco, Malta, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Schweiz, Slowakische Republik, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik und Ungarn.
Eine Verbringung des Fahrzeugs in alle nicht hier aufgeführten Länder ist ausdrücklich untersagt und ist im Einzelfall nur nach der vorherigen, ausdrücklichen und schriftlichen Einwilligung des Vermieters erlaubt.
Eine ununterbrochene Nutzung im Ausland darf 8 Wochen nicht überschreiten. Bei Fahrten ins Ausland sind die länderspezifisch vorgeschriebenen notwendigen Dokumente und das Sicherheitszubehör mitzuführen. Bei Schadensereignissen im Ausland haftet der Mieter für Kosten, die durch die unfallschadenbedingte Rückführung des Fahrzeugs aus dem Ausland entstehen, wenn dieses nicht mehr fahrbereit ist, es sei denn, der Mieter hat die schadensbedingte Fahruntüchtigkeit nicht zu vertreten.

8 TANKEN, TANKKARTE, LADEN (E-fahrzeuge)

In allen Fahrzeugen befindet sich eine Tankkarte. Ein Fehlen der Karte ist vor Fahrantritt zu melden. Die Tankkarte ist ausschließlich zur Betankung des gemieteten Fahrzeugs zu benutzen. Sinkt der Tankstand während oder am Ende der Fahrt unter ein Viertel der Gesamttankfüllung, ist das Fahrzeug vom Kunden mit der Tankkarte an einer der aufgelisteten Tankstellen aus der sich im Fahrzeug befindenden Tankstellenliste voll zu tanken. Wird in diesem Fall das Fahrzeug ohne Tanken abgestellt, wird dem Kunden eine Aufwands- und Kostenpauschale lt. gültiger Preisliste in Rechnung gestellt. Elektroautos müssen bei Rückgabe an die am Standort des Fahrzeugs befindliche Ladestation angeschlossen werden; danach ist der Ladevorgang zu starten und zu prüfen, ob der Ladevorgang tatsächlich läuft. Bei Nichterfüllung dieser Verpflichtung wird dem Kunden eine Strafgebühr, entsprechend der zum Zeitpunkt der Rückgabe des Fahrzeugs geltenden Preisliste berechnet.

9 HAFTUNG DES ANBIETERS

Der Anbieter haftet nicht für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen, sofern diese keine wesentlichen Vertragspflichten, Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder Garantien betreffen. Wesentliche Vertragspflichten sind solche vertraglichen Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglichen, auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf und deren Verletzung die Erreichung des Vertragszweckes gefährdet. Die Haftung wegen Verletzung dieser Pflichten – soweit lediglich leichte Fahrlässigkeit vorliegt – ist bei Sachschäden ebenfalls beschränkt auf solche Schäden, mit deren Entstehung im Rahmen der Erbringung der vertragsgegenständlichen Leistungen typischerweise und vorhersehbarerweise gerechnet werden muss. Die Haftungsbeschränkung gilt auch für Pflichtverletzungen unserer Vertreter und Erfüllungsgehilfen. Die Haftungsbeschränkung gilt nicht für eine gesetzlich zwingend vorgeschriebene verschuldensunabhängige Haftung oder die Haftung aus einer verschuldensunabhängigen Garantie.

Ist das Fahrzeug zum gebuchten Zeitpunkt nicht am Ort oder nicht einsatzfähig, ist gemäß §5 kostenfrei zu stornieren oder auf ein anderes Fahrzeug umzubuchen. Wenn nur höherwertige Fahrzeuge da sind, wird in der ursprünglich gebuchten Preisklasse gerechnet. Stehen nur Fahrzeuge einer niedrigeren Preisklasse zu Verfügung, wird in dieser abgerechnet.

 

10 HAFTUNG DES KUNDEN

Der Kunde haftet nach den gesetzlichen Regeln, sofern er das Fahrzeug beschädigt, entwendet oder seine Pflichten aus dem Kundenvertrag verletzt hat. Die Haftung des Kunden erstreckt sich auch auf die Schadensnebenkosten, wie z.B. Sachverständigenkosten, Abschleppkosten, Wertminderung und Nutzungsausfall. Der Kunde ist verpflichtet, das Fahrzeug, mit Ausnahme von üblichem Verschleiß oder gewöhnlicher Verschmutzung, in dem Zustand zurückzugeben, in dem er es übernommen hat. Sofern ein Schaden erst durch einen Nachnutzer dem Anbieter bekannt gemacht wird, haftet der Kunde nur dann, wenn der Schaden nicht außerhalb der Buchungszeit durch Dritte am stehenden Fahrzeug verursacht worden sein kann. Der Kunde haftet gegenüber dem Anbieter in voller Höhe für Schäden, die sich aus der vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Nichtbeachtung der AGB, der gesetzlichen Vorschriften oder der allgemeinen Versicherungsbedingungen ergeben.

11 VERSICHERUNGSSCHUTZ UND SELBSTBETEILIGUNG

Für alle Fahrzeuge besteht eine Haftpflicht-, Teilkasko- und Vollkaskoversicherung. Bei Teilkasko, Vollkasko sowie im Haftpflichtschadenfall ist eine Selbstbeteiligung in Höhe von 1.000,- EUR vereinbart. Für den Fall, dass der Kunde mit dem PKW einen Schaden erleidet und von dritter Seite keine Ersatzleistung beansprucht werden kann, verpflichtet sich der Benutzer, dem Anbieter die anfallende Selbstbeteiligung zu ersetzen. Dem Kunden wird im Rahmenvertrag vom Anbieter die Möglichkeit eingeräumt, die Höhe der Selbstbeteiligung durch Zahlung einer Jahresgebühr lt. gültiger Preisliste auf eine Selbstbeteiligung in Höhe von 500,- € oder 250,-€ abzusenken. Die Optionen zur Reduzierung der Selbstbeteiligung beziehen sich ausschließlich auf Buchungen der Fahrzeugkategorien XS, S, M und L. Eine Reduzierung der Selbstbeteiligung ist bei Buchungen der Fahrzeugkategorie XL nicht anwendbar. Die Senkung der Selbstbeteiligung im Schadensfall gilt nur, wenn dies vor Fahrtantritt vom Kunden gebucht wurde. Zusätzlich haftet der Kunde gemäß den gesetzlichen Bestimmungen. (Hinweis: Der beschriebene Versicherungsschutz beinhaltet keine Insassenunfallversicherung.)

12 UNFALL, DIEBSTAHL UND ANZEIGEPFLICHT

Bei einem Unfall, Diebstahl, Wildschaden, Brand oder sonstigen Schäden ist der Kunde verpflichtet dann die Polizei zu rufen, wenn ein Dritter als Geschädigter oder möglicher (Mit-) Verursacher beteiligt ist oder fremdes Eigentum zu Schaden kam. Ein Verschulden an dem Unfall und/oder sonstige gegnerische Ansprüche dürfen vom Kunden erst nach vorheriger Zustimmung des Anbieters anerkannt werden. Der Kunde ist verpflichtet unverzüglich den Anbieter telefonisch ausführlich über den entstandenen Schaden zu informieren, zusätzlich muss der vollständig ausgefüllte schriftliche Unfallbericht aus dem Fahrzeug umgehend dem Anbieter weitergeleitet werden.

13 RÜCKGABE DES FAHRZEUGS

Der Kunde hat das Fahrzeug mit Ablauf der vereinbarten Nutzungsdauer ordnungsgemäß zurückzugeben. Die Rückgabe gilt als ordnungsgemäß, wenn das Fahrzeug, abgesehen von geringen, üblichen und zu erwartenden Verschmutzungen, innen und außen sauber, mit mindestens einem Viertel Tankinhalt, gegen Diebstahl gesichert (verschließen von Fenster, Türen und Schiebedach) an seinem Stellplatz abgestellt wird, der Fahrzeugschlüssel im Terminal (Handschuhfach) ist und alle übergebenen Papiere im Fahrzeug sind. Die Geltendmachung eines Schadens im Falle einer Verletzung der Rückgabepflicht des Kunden ist dem Anbieter vorbehalten. Der Buchungsvorgang wird beendet, wenn der Kunde sein Kundenkarte an das Lesegerät in der Frontscheibe hält und das Licht im Lesegerät von grün auf rot springt.

14 TECHNIKEREINSATZ

Verursacht der Kunde einen Technikereinsatz durch nicht sachgemäße Bedienung des Fahrzeugs bzw. der Zugangstechnik oder durch Verletzung der Regeln, so werden dem Kunden die Kosten lt. gültiger Preisliste in Rechnung gestellt, sofern der Kunde keinen geringeren Aufwand nachweist.

15 ENTGELTE, EINZUGSERMÄCHTIGUNG, ZAHLUNGSVERZUG

Der Anbieter stellt dem Kunden Entgelte für die Nutzung der Fahrzeuge, Verwaltungs- und Aufnahmeentgelte sowie Servicegebühren gemäß der jeweiligen gültigen und dem Kunden bekannten Preisliste in Rechnung. Die aktuellen Preislisten sind auf der Website der Grünen Flotte Carsharing einsehbar. Der Anbieter ist berechtigt, die Preisliste jederzeit abzuändern.
Der Kunde ermächtigt den Anbieter fällige Zahlungen über das SEPA-Lastschriftmandat einzuziehen. Die Abbuchung des Rechnungsbetrags erfolgt am 03. des Rechnungsmonats. Falls dieser Tag auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag fällt, wird am nächsten Banktag abgebucht. Die Frist für die Vorabankündigung (Pre-Notification) wird auf 2 Tage verkürzt. Wird der eingezogene Betrag von der Bank zurückbelastet und hat der Teilnehmer diesen Umstand zu vertreten, bezahlt er die Bankkosten. Der Anbieter ist berechtigt Zwischenabrechnungen durchzuführen.
Bei Zahlungsverzug ist der Anbieter berechtigt, Mahnkosten und Verzugszinsen nach gesetzlichen Regelungen in Rechnung zu stellen.

16 KÜNDIGUNG, BEENDIGUNG DES VERTRAGS

Jede Partei kann den Teilnahme-Rahmen-Vertrag mit einer Frist von 2 Wochen zum Monatsende jederzeit kündigen. Die Kündigung hat in Textform zu erfolgen. Unberührt hiervon bleibt das Recht vom Anbieter, den Teilnehmer-Rahmen-Vertrag aus wichtigem Grund außerordentlich und fristlos ohne vorherige Abmahnung zu kündigen. Dieses Recht besteht bei erheblichen Verstößen gegen Vertragsbedingungen, insbesondere mit Unfallfolgen, oder in Form vertragswidrigen Gebrauchs eines Fahrzeugs durch den Teilnehmer oder einen Dritten, für den der Teilnehmer einzustehen hat. Hat der Kunde eine Schadensreduzierung der Selbstbeteiligung abgeschlossen, hat er im Falle der fristlosen Kündigung durch den Anbieter keinen Anspruch auf eine zeitanteilige Rückerstattung auf das Entgelt für die Schadensreduzierung der Selbstbeteiligung. Das gleiche gilt, falls der Kunde den Teilnehmer-Rahmen-Vertrag vor Ablauf der für die Schadensreduzierung vereinbarte Laufzeit ordentlich kündigt.

17 ÄNDERUNGEN DER VERTRAGSBEDINGUNGEN

Der Anbieter kann die Vertragsbedingungen zum Anfang eines Monats ändern. Änderungen werden dem Kunden schriftlich, per E-Mail oder in sonstiger geeigneter Weise bekannt gegeben. Ist der Kunde mit einer Änderung der Vertragsbedingungen nicht einverstanden, so kann er den Teilnehmer-Rahmen-Vertrag außerordentlich kündigen.

18 DATENSCHUTZ

Der Teilnehmer erklärt sich damit einverstanden, dass seine Daten zur Durchführung des Teilnahme-Rahmenvertrags gespeichert und verarbeitet werden. Bei Ordnungswidrigkeiten oder Verstößen gegen die Straßenverkehrsordnung werden die personenbezogenen Daten des Kunden im Rahmen des Bundesdatenschutzgesetzes an die Straßenverkehrs- oder Ordnungsbehörde übermittelt. Der Anbieter ist nicht befugt, personenbezogene Daten an Dritte weiter zu geben oder zu veröffentlichen. Bei Rückgabe der Fahrzeuge erfolgt eine Positionsbestimmung per GPS-Ortung. Bei Verstoß gegen die Rückgabepflichten oder in sonstigen Fällen vertragswidrigen Verhaltens ist der Anbieter ebenfalls berechtigt, Positionsbestimmungen vorzunehmen.

19 GERICHTSSTAND

Es gilt deutsches Recht. Für sämtliche gegenwärtigen und künftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Kaufleuten ist ausschließlich Gerichtsstand Freiburg. Gleiches gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz ins Ausland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

20 HINWEIS GEMÄSS §36 VERBRAUCHERSTREITBEILEGUNGSGESETZ (VSBG)

Die Autohaus Schmid Waldkirch GmbH ist bereit, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des VSBG teilzunehmen. Die für uns zuständige Verbraucherschlichtungsstelle ist die Allgemeine Verbraucherschlichtungsstelle des Zentrums für Schlichtung e.V..

Straßburger Straße 8
77694 Kehl am Rhein
Telefon: 07851-7957940
Fax: 07851-7957941
E-Mail: mail@verbraucher-schlichter.de
Webseite: www.verbraucher-schlichter.de

21 GÜLTIGKEIT

Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein, so wird dadurch der Bestand des Vertrages im Übrigen nicht berührt. Sonstige oder ergänzende Vereinbarungen zwischen dem Anbieter und dem Kunden sind nur gültig, wenn sie schriftlich vereinbart wurden.

Aktualisiert am 18.01.2023
Alle vorherigen Nutzungsbedingungen verlieren mit diesem Datum ihre Gültigkeit.

 

Allgemeine Geschäftsbedingungen Grüne Flotte Auto Abo & Camper Abo

Diese Allgemeinen Vermiet- und Geschäftsbedingungen der Autohaus Schmid Waldkirch GmbH, Grüne Flotte, Stahlhofstraße 3, 79183 Waldkirch bilden die rechtliche Grundlage des Auto Abo bzw. Camper Abo Mietvertrags zwischen dem Vermieter („Grüne Flotte“, nachfolgend auch „Vermieter“ genannt) und den Personen (nachfolgend auch „Mieter“ genannt), die das Mietangebot in Anspruch nehmen.

§1 FAHRZEUGBEREITSTELLUNG

  1. Der Vermieter überlässt dem Mieter ein verkehrssicheres und betriebsbereites Fahrzeug einschließlich Zubehör zum Gebrauch. Die Fahrzeuge des Vermieters sind grundsätzlich Nichtraucher-Fahrzeuge. Der Mieter ist verpflichtet, etwaige Beanstandungen unverzüglich nach Überlassung dem Vermieter zu melden. Spätere Beanstandungen werden nicht akzeptiert.
  2. Das Fahrzeug ist bei Mietbeginn entsprechend dem Vermerk „Tankinhalt“ betankt. Das Fahrzeug ist bei Mietbeginn voll betankt. Die weiteren Kraftstoffkosten trägt der Mieter.
  3. Vorbestellungen sind verbindlich. Liegt ein von beiden Seiten unterschriebener Mietvertrag vor, greifen im Falle einer vorzeitigen Stornierung folgende Stornierungsbedingungen:
    1. Im Falle einer Stornierung bis zwei Monaten vor Fahrtantritt, werden dem Kunden Stornierungskosten in Hohe von 50% der ersten Monatsrate in Rechnung gestellt.
    2. Im Falle einer Stornierung innerhalb des Zeitfensters zwischen zwei Monaten und einer Woche (sieben Tage) vor Fahrtantritt, werden dem Kunden Stornierungskosten in Hohe der ersten Monatsrate in Rechnung gestellt.
    3. Im Falle einer Stornierung innerhalb der letzten sieben Tage vor Fahrtantritt, werden dem Kunden Stornierungskosten in Hohe von zwei Monatsraten in Rechnung gestellt.
  1. Der Mieter versichert, dass er finanziell zur Zahlung der anfallenden Beträge in der Lage ist. Der Vermieter behält sich eine Bonitätsprüfung vor, und einen Vertragsabschluß bei negativer Kreditprüfung abzulehnen.
  2. Für Mietverträge, die unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln (z.B. Webseite, E-Mail, Fax oder Telefon) oder außerhalb von Geschäftsräumen abgeschlossen werden, besteht gemäß § 312 g Abs. 2 Nr. 9 BGB kein Widerrufsrecht des Kunden.

§2 BERECHTIGTE FAHRER

  1. Das Fahrzeug, darf nur vom Mieter, mit dessen Zustimmung auch von dessen Arbeitnehmern, Mitarbeitern oder Personen aus dem nahen Umfeld (Familienangehörige des 1. Grades sowie im Haushalt lebende Personen) oder den im Mietvertrag angegebenen Fahrern (maximal zwei weitere Personen) geführt bzw. genutzt werden. Diese vorgenannten Personen sind Erfüllungsgehilfen des Mieters.
  2. Der Mieter muss bei Übergabe des Fahrzeugs eine zur Führung des Fahrzeugs erforderliche, im Inland gültige Fahrerlaubnis, ein gültiges Zahlungsmittel sowie einen Personalausweis oder Reisepass vorlegen. Der Mieter hat eigenständig zu prüfen, ob sich der berechtigte Fahrer im Besitz einer auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland noch gültigen Fahrerlaubnis befindet und die gesetzlich geforderte persönliche Eignung zum Führen des entsprechenden Fahrzeugs nebst Ladung besitzt (z.B. Schulung, Gesundheitszustand). Hierzu hat der Mieter alle ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten auszuschöpfen und die notwendigen Erkundigungen einzuziehen.
  3. Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter auf Verlangen Namen und Anschrift aller Fahrer schriftlich bekannt zu geben. Der Mieter hat das Handeln des Fahrers wie eigenes zu vertreten.
  4. Das Fahrzeug darf nicht untervermietet werden.
  5. Mieter können Privat- und Firmenkunden sein mit Wohn- bzw. Firmensitz in der Bundesrepublik Deutschland.
  6. Der Vermieter ist während der Mietzeit berechtigt, bei dem Mieter eine Führerscheinkontrolle durchzuführen oder durch bevollmächtigte Personen durchführen zu lassen.
  7. Die Fahrberechtigung ist an den fortdauernden Besitz einer in Deutschland gültigen Fahrerlaubnis und die Einhaltung aller darin enthaltenen Bedingungen und Auflagen gebunden. Bei Entzug oder Verlust der Fahrerlaubnis erlischt unmittelbar die Fahrberechtigung. Der Mieter hat dem Vermieter den Entzug oder Verlust der Fahrerlaubnis unverzüglich zu melden.
  8. Das Mindestalter für berechtigte Fahrer beträgt 21 Jahre.

§3 FAHRZEUGNUTZUNG

  1. Der Mieter hat das Fahrzeug sorgsam und fachgerecht entsprechend den Bedienungsvorschriften zu behandeln und für die Mietdauer in einem verkehrssicheren Zustand zu halten. Insbesondere hat der Mieter darauf zu achten, dass während der Mietdauer der richtige Kraftstoff getankt sowie Öl-, Wasserstand und die ordnungsgemäße Bereifung regelmäßig überprüft werden.
  2. Der Transport von Gefahrstoffen und/oder von gefährlichen Gütern im Sinne der Gefahrgut-Verordnung Straße/Eisenbahn (GGVSE) ist untersagt.
  3. Der Mieter ist verpflichtet das Ladungsgut ordnungsgemäß zu sichern.
  4. Das Fahrzeug darf nicht zu rechtswidrigen Zwecken verwendet werden. Sowohl die deutsche als auch die Rechtsordnung des jeweiligen Tatorts sind zu beachten.
  5. Dem Mieter ist es nicht gestattet, das Fahrzeug außerhalb des öffentlichen Straßenverkehrs oder im gewerblichen Personen- oder Güterverkehr zu benutzen sowie an Geländefahrten oder Motorsportveranstaltungen teilzunehmen.
  6. Fahrten ins Ausland: Das jeweils gebuchte Fahrzeug darf neben Deutschland in folgenden Ländern geführt werden: Belgien, Bulgarien, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Italien, Irland, Island, Kroatien, Liechtenstein, Luxemburg, Litauen, Lettland, Monaco, Malta, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Schweiz, Slowakische Republik, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik und Ungarn.
    Eine Verbringung des Fahrzeugs in alle nicht hier aufgeführten Länder ist ausdrücklich untersagt und ist im Einzelfall nur nach der vorherigen, ausdrücklichen und schriftlichen Einwilligung des Vermieters erlaubt.
    Eine ununterbrochene Nutzung im Ausland darf 8 Wochen nicht überschreiten. Bei Fahrten ins Ausland sind die länderspezifisch vorgeschriebenen notwendigen Dokumente und das Sicherheitszubehör mitzuführen. Bei Schadensereignissen im Ausland haftet der Mieter für Kosten, die durch die unfallschadenbedingte Rückführung des Fahrzeugs aus dem Ausland entstehen, wenn dieses nicht mehr fahrbereit ist, es sei denn, der Mieter hat die schadensbedingte Fahruntüchtigkeit nicht zu vertreten.
  1. Die Benutzung des Fahrzeuges hat nach den gesetzlichen Vorschriften, insbesondere der Straßenverkehrsordnung zu erfolgen sowie im Falle der Vermietung von LKW zusätzlich nach den Bestimmungen des Güterkraftverkehrs-Gesetzes.
  2. Der Mieter trägt sämtliche Kosten im Zusammenhang mit erhobenen Gebühren für die Benutzung bestimmter Verkehrswege (z.B. Pkw-Maut) und erbringt sämtliche im Zusammenhang mit der Gebührenerhebung erforderlichen Mitwirkungspflichten.
  3. Beim Verlassen des Fahrzeuges ist es in allen Teilen zu verschließen, das Lenkradschloss muss eingerastet sein. Bei Cabrios ist das Verdeck zu schließen. Der Mieter/Fahrer hat beim Verlassen des Fahrzeuges die Fahrzeugschlüssel und -papiere an sich zu nehmen und für Unbefugte unzugänglich zu verwahren.
  4. Die Fahrzeuge können mit Systemen zur Fahrzeugortung und Tracking-Systemen ausgestattet sein, um das vermietete Fahrzeug zu lokalisieren, falls es gestohlen oder nicht rechtzeitig zurückgegeben wird oder um ein Fahrzeug im Falle eines Unfalls oder einer Panne zu orten. Ebenfalls ist der Vermieter berechtigt während der Mietzeit Fahrzeugkilometerstände digital abzufragen.
    In dem beigefügten Anhang zum Datenschutz bei vernetzten Fahrzeugen ist festgelegt, wie der Vermieter persönliche Daten des Mieters erfasst und verwendet, die infolge der Anmietung und Nutzung eines vernetzten Fahrzeugs erfasst werden.

§4 FAHRZEUGRÜCKGABE

  1. Das Fahrzeug ist zum Ende der vereinbarten Mietzeit entsprechend dem Vermerk „Tankinhalt“ betankt in vertragsgemäßem Zustand einschließlich aller überlassenen Schlüssel und Fahrzeugdokumente dem Vermieter am vereinbarten Ort zurückzugeben.
  2. Die Fahrzeug-Rückgabe erfolgt zu den Geschäftszeiten des Vermieters, sofern nichts anderes vereinbart wurde.
  3. Mindestlaufzeit: Die Buchungsvereinbarung hat die im Rahmen der Buchung vereinbarte Mindestlaufzeit und verlängert sich nach Ablauf dieser Mindestlaufzeit auf unbestimmte Zeit. Die Mindestlaufzeit beginnt am Tag des vereinbarten Übergabedatums.
  4. Kündigungsfrist: Die Buchungsvereinbarung ist vom Mieter zum Ablauf der Mindestlaufzeit in Textform unter Wahrung einer Kündigungsfrist von 30 Kalendertagen zum Kalendertag der anfänglichen Fahrzeugübergabe kündbar (Zum Beispiel: Anfängliche Übergabe des Fahrzeugs am 15.01. Frühestmögliche Kündigung zum 15.07. Weitere Kündigungsmöglichkeiten sind fortlaufend zum 15. des Monats möglich). Wird im Rahmen des Vertragsabschlusses eine abweichende Vereinbarung zur Kündigungsfrist getroffen, geht die abweichende Vereinbarung vor.
  5. Die Maximalemietzeit beträgt 24 Monate
  6. Stillschweigende Verlängerung: Eine stillschweigende Verlängerung einer gekündigten Buchungsvereinbarung ist ausgeschlossen. Dies gilt auch und insbesondere bei verspäteter Rückgabe des Fahrzeugs nach Ende der Vertragslaufzeit; § 545 BGB findet keine Anwendung.
  7. Verspätete Rückgabe: Wird das Fahrzeug nicht termingemäß zurückgegeben, wird dem Kunden für jeden Tag als Grundbetrag 1/30 der vereinbarten Monatsgebühr berechnet. Die Pflichten aus der Mobilitätsvereinbarung gelten sinngemäß fort bis zum Tag der tatsächlichen Rückgabe. Zudem werden etwaige Mehrkosten, die durch die verspätete Rückgabe entstehen („Zusatzgebühr“), gesondert berechnet, es sei denn, dass der Kunde die verspätete Rückgabe nicht zu vertreten hast.

§5 MIETPREIS

  1. Der Mietpreis richtet sich nach dem Mietvertrag und ist ab Abholung monatlich fällig.
  2. Soweit das Fahrzeug bei Rückgabe nicht entsprechend dem Vermerk auf dem Mietvertrag „Tankinhalt“ betankt ist, werden die tatsächlichen Kosten der notwendigen Betankung zuzüglich einer Servicepauschale in Höhe von 20,00€ inkl. MwSt. dem Mieter in Rechnung gestellt.
  3. Der Vermieter kann vor Überlassung des Fahrzeuges eine Vorauszahlung bis zur Höhe des voraussichtlichen Endpreises, mindestens jedoch EUR 100,00 verlangen.
  4. Für jeden in der Mietdauer gefahrenen Mehrkilometer, welcher die im Mietvertrag vereinbarten Freikilometer pro Monat überschreitet, wird dem Kunden je Mehrkilometer 0,20€ inkl. MwSt. (Tarifart: Auto Abo) bzw. 0,30€ inkl. MwSt. (Tarifart: Camper Abo) in Rechnung gestellt.
  5. Der Mieter ermächtigt den Vermieter fällige Zahlungen über ein SEPA-Lastschriftmandat einzuziehen. Die Abbuchung des Rechnungsbetrags erfolgt am 03. des Rechnungsmonats. Falls dieser Tag auf ein Samstag, Sonntag oder Feiertag fällt, wird am nächsten Banktag abgebucht. Die Frist für die Vorabankündigung (Pre-Notification) wird auf 2 Tage verkürzt. Wird der eingezogene Betrag von der Bank zurückbelastet und hat der Mieter diesen Umstand zu vertreten, bezahlt er die Bankkosten. Bei Zahlungsverzug ist der Vermieter berechtigt, Mahnkosten und Verzugszinsen nach gesetzlichen Regelungen in Rechnung zu stellen.

§6 UNFALL, DIEBSTAHL, BRAND, WILDSCHADEN (ANZEIGEPFLICHT)

  1. Unfälle, Brand-, Wild- und Einbruchschäden sowie Diebstahl des Fahrzeugs, Fahrzeugteilen und -zubehör sind dem Vermieter sofort zu melden. Dies gilt auch bei selbstverschuldeten Unfällen ohne Beteiligung Dritter.
  2. Der Mieter hat unverzüglich die Polizei zu verständigen und dafür Sorge zu tragen, dass derartige Schäden insbesondere polizeilich protokolliert werden. Name und Anschrift der Unfallbeteiligten und etwaiger Zeugen sowie die amtlichen Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge sind festzuhalten. Eine etwaige Verweigerung der Polizei die Aufnahme vorgenannter Schäden vorzunehmen, hat der Mieter dem Vermieter gegenüber nachzuweisen.
  3. Gegnerische Ansprüche dürfen niemandem gegenüber anerkannt werden.
  4. Im Falle oben genannter Schäden, ist der Mieter verpflichtet, den Vermieter innerhalb von zwei Kalendertagen nach dem Vorfall auch durch einen schriftlichen Unfallbericht, der in allen Punkten wahrheitsgemäß, sorgfältig und vollständig ausgearbeitet ist, zu unterrichten.

§7 PANNE/ REPARATUR/ WARTUNG

  1. Wenn bei einer Panne der sichere Betrieb des Fahrzeuges nicht mehr gewährleistet oder die Nutzung beeinträchtigt ist, hat der Mieter/Fahrer angemessene Sicherheitsvorkehrungen zu treffen und unverzüglich mit dem Vermieter die zu treffenden Maßnahmen abzustimmen. Außerhalb der Geschäftszeiten sind die Interessen des Vermieters bestmöglich zu wahren.
  2. Wird während der Mietzeit eine Reparatur notwendig, um die Betriebsfähigkeit oder die Verkehrssicherheit des Fahrzeuges zu gewährleisten, dürfen Reparaturaufträge nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung des Vermieters erteilt werden, wenn die voraussichtlichen Reparaturkosten einen Betrag von EUR 100,00 übersteigen.
  3. Reparaturen um die Betriebsfähigkeit oder die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs wieder herzustellen, sind in einer autorisierten Werkstatt des jeweiligen Fahrzeugherstellers durchzuführen, sofern dies im Einzelfall möglich und zumutbar ist.
  4. Die Reparaturkosten trägt, gegen Vorlage der entsprechenden Belege, der Vermieter, soweit der Mieter nicht nach Ziffer X dieser Mietbedingungen selbst haftet.
  5. Der Mieter verpflichtet sich, während der Mietzeit nach den Serviceintervallen erforderliche Wartungen und Verschleißreparaturen auf Kosten von der Autohaus Schmid Waldkirch GmbH, Stahlhofstr. 3, 79183 Waldkirch durchführen zu lassen und das Fahrzeug gemäß der Betriebsanleitung zu betreiben. Wird das Fahrzeug von einem Firmenkunden zu Dienstfahrten eingesetzt, obliegt es dem Mieter für eine fristgerechte Sachkundigenprüfung nach UVV zu sorgen.
  6. Wartungen, Reparaturen und Werkstattarbeiten am Fahrzeug dürfen nur von der Autohaus Schmid Waldkirch GmbH, Stahlhofstr. 3, 79183 Waldkirch vorgenommen werden.

§8 VERSICHERUNG

  1. Der Vermieter unterhält Haftpflicht-Versicherungsschutz für das gemietete Fahrzeug mindestens in Höhe der gesetzlichen Mindestversicherungssumme. Im Mietpreis enthalten ist die Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung im gesetzlichen Umfang sowie Teilkasko- oder Vollkaskoversicherung mit Selbstbeteiligung. Insassenunfallversicherung erfolgen auf Anfrage. Fahrer, Fahrzeug, Insassen, Gepäck, Waren etc. sind nicht versichert.
  2. Es steht den Vertragsparteien frei, eine Haftungsreduzierung für Beschädigungen am Fahrzeug (die durch den Leistungsumfang einer Kaskoversicherung abgedeckt wären), sowie eine Insassenunfallversicherung zu vereinbaren (= vertragliche Haftungsreduzierung). Die Selbstbeteiligungssätze für Haftungsreduzierung können ggf. gegen Aufpreis weiter reduziert werden. Über weitergehende Versicherungswünsche des Mieters muss eine schriftliche Vereinbarung mit dem Vermieter geschlossen werden.
  3. Bei jedem Schadensfall (Haftpflicht- und/oder Vollkaskoversicherung) beträgt die Selbstbeteiligung 1.000,- EUR und bei der Teilkaskoversicherung (z.B.Glasschaden) 500,-EUR Selbstbeteiligung. Gegen eine monatliche Gebühr über 20,- EUR inkl. MwSt. kann die Haft- und Vollkaskoversicherung auf 500,- EUR und die Teilkaskoversicherung auf 250,- EUR reduziert werden. Beim Camper Abo ist eine Reduzierung der Selbstbeteiligung jedoch nicht möglich.

§9 HAFTUNG DES VERMIETERS

  1. Der Vermieter haftet beschränkt auf die Fälle des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit seiner selbst, eines Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Im Übrigen haftet der Vermieter nur bei schuldhafter Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten. Ein Schadensersatzanspruch wegen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist der Höhe nach begrenzt auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden. Der Vermieter haftet nicht für die leicht fahrlässige Verletzung unwesentlicher Pflichten aus dem Vertragsverhältnis.
  2. Die vorstehend genannte Haftungsbeschränkung gilt nicht bei Übernahme einer Garantie, Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder in Fällen zwingender gesetzlicher Haftung.

§10 HAFTUNG DES MIETERS

  1. Der Mieter hat das Mietfahrzeug in ordnungsgemäßem (mangelfreiem) Zustand zurückzugeben, in dem er es übernommen hat. Der Mieter haftet nicht für Schäden oder Verluste, die er nicht zu vertreten hat sowie insbesondere nicht für Kosten oder Schäden, deren Ursache eine mangelhafte Wartung durch den Vermieter war oder die von einer Herstellergarantie gedeckt sind. Der Mieter haftet im Übrigen während der Dauer des Mietverhältnisses für Fahrzeugschäden (einschließlich Zubehör), Fahrzeugverlust und für die Verletzung seiner vertraglichen Pflichten nach den allgemeinen Haftungsregeln. Er hat in einem solchen Fall auch die Schadennebenkosten zu ersetzen, insbesondere für Sachverständige, Rechtsverfolgung, Abschleppen und Mietausfall sowie den Betrag der Wertminderung des Fahrzeuges. Mietausfallkosten sind die Beträge in Höhe einer Tagesmiete für jeden Tag, an dem das beschädigte Mietfahrzeug dem Vermieter nicht zur Verfügung steht. Dem Mieter bleibt der Nachweis offen, dass dem Vermieter kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.
  2. Für die im Rahmen der Haftungsreduzierung (Ziffer VIII. Absatz 2 und 3) durch eine Versicherung abgedeckten Gefahren beschränkt sich die Haftung des Mieters auf die vereinbarte Selbstbeteiligung je Schadensfall.
  3. Bei Abschluss einer entsprechenden Teilkaskoversicherung haftet der Mieter insbesondere bei Glas,- und Haarwildschäden, Brand, Entwendung und Elementarschäden mit einer Selbstbeteiligung. lst die Selbstbeteiligung ausgeschlossen, entfällt dieser Teil seiner Haftung.
  4. Eine vereinbarte Haftungsreduzierung oder Haftungsfreistellung des Mieters entfällt, wenn durch den Mieter oder seine Erfüllungsgehilfen der Fahrzeugverlust oder –schaden vorsätzlich verursacht wurde. Wenn durch den Mieter oder seine Erfüllungsgehilfen der Schaden oder der Verlust grob fahrlässig verursacht wurde, ist der Vermieter berechtigt, den Mieter in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Umfang bis zur Höhe des Gesamtschadens in Anspruch zu nehmen.
    Eine vereinbarte Haftungsreduzierung oder Haftungsfreistellung des Mieters entfällt weiterhin, wenn durch den Mieter oder seine Erfüllungsgehilfen eine Vertragspflicht vorsätzlich verletzt wurde. Wenn durch den Mieter oder seine Erfüllungsgehilfen eine Vertragspflicht grob fahrlässig verursacht wurde, ist der Vermieter berechtigt, den Mieter in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Umfang bis zur Höhe des Gesamtschadens in Anspruch zu nehmen. Der Mieter trägt die Beweislast für das Nichtvorliegen grober Fahrlässigkeit.
    Eine vereinbarte Haftungsreduzierung oder Haftungsfreistellung entfällt nicht, wenn die Pflichtverletzung weder für den Eintritt des Schadens noch für die Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Gewährung der Haftungsreduzierung oder Haftungsfreistellung ursächlich ist.
  5. Der Mieter oder seine Erfüllungsgehilfen haften unbeschränkt für Verstöße gegen gesetzliche Bestimmungen, insbesondere Verkehrs- und Ordnungsvergehen. Dies gilt auch für Verstöße des Mieters gegen gesetzliche Bestimmungen oder sonstige Vorschriften, die bei/mit Beendigung der Mietzeit begangen werden, wie z.B. Abstellen eines Fahrzeugs an kostenpflichtigen Parkplätzen ohne Bezahlung eines entsprechenden Entgelts, Abstellen des Fahrzeugs in Parkverbotszonen o.ä..
    Der Vermieter wird diesbezüglich von allen Kosten, Buß- und Verwarngeldern, Gebühren etc. freigestellt. Der Vermieter ist berechtigt, als Ausgleich für den Verwaltungsaufwand, der ihm durch die Bearbeitung von Anfragen der Behörden entsteht, eine angemessene Aufwandspauschale zu verlangen, es sei denn, dass der Mieter nachweisen kann, dass ein Schaden nicht entstanden ist oder wesentlich niedriger als die Bearbeitungsgebühr ist.
  1. Betriebsschäden (z.B. Lösen des Anhängers vom Zugfahrzeug), Bedienungsfehler (z.B. grobe Schaltfehler, Falschbetankung) und Bruchschäden (z.B. Verrutschen der Ladung) sind keine Unfallschäden. Für derartige Schäden haftet der Mieter stets unbeschränkt.
  2. Soweit ein Dritter dem Vermieter die Schäden ersetzt, wird der Mieter von seiner Ersatzpflicht frei.
  3. Der Mieter stellt den Vermieter von jeder Haftung für Schäden an oder Verlust von Gegenständen frei, die vom Mieter oder jemand anderem vor, während oder nach Beendigung des Mietverhältnisses in dem Mietfahrzeug befördert, aufbewahrt oder zurückgelassen worden sind. Dies gilt nicht, sofern der Vermieter oder dessen Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben.

§11 KÜNDIGUNG

  1. Kommt der Mieter mit der Bezahlung einer Mietrate zu einem nicht unerheblichen Teil in Verzug oder wird dem Vermieter die Fortsetzung des Mietverhältnisses unzumutbar, insbesondere weil der Mieter eine wesentliche Vertragspflicht schuldhaft verletzt hat, dann ist der Vermieter berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen. Macht der Vermieter von diesem Recht Gebrauch, so bleibt der Mieter dem Vermieter zur Zahlung des vereinbarten Mietpreises bis zum Ende der vertraglich vorgegebenen Mietzeit verpflichtet, soweit der Vermieter nicht an Dritte weitervermieten kann. Dem Mieter steht der Nachweis offen, dass dem Vermieter kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.
  2. Kommt der Mieter mit der Bezahlung der Selbstbeteiligung zur Schadensregulierung in Verzug, dann ist der Vermieter berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen.
  3. Im Falle einer vorsätzlichen Beschädigung des Fahrzeuges ist der Vermieter zur fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigt.
  4. Der Mieter ist zur fristlosen Kündigung berechtigt, wenn das Mietfahrzeug bei Beginn des Mietverhältnisses nicht betriebsbereit und verkehrssicher ist und der Vermieter nicht unverzüglich ein Ersatzfahrzeug zur Verfügung stellt.
  5. Die Fahrzeugmiete ist fühstens zum Ablauf der Mindestmietzeit beidseitig unter Wahrung der Kündigungsfrist von 30 Kalendertagen zum Kalendertag der anfänglichen Fahrzeugübergabe kündbar (zum Beispiel: Anfängliche Übergabe des Fahrzeugs am 15.01. Frühestmögliche Kündigung zum 15.07. Weitere Kündigungsmöglichkeiten sind fortlaufend zum 15. des Monats möglich).
  6. Die Kündigung bedarf der Textform.

§12 DATENSCHUTZ- ERKLÄRUNG

  1. Der Vermieter erhebt, verarbeitet und nutzt die personenbezogenen Daten des Mieters (wie z.B. Name, Anschrift, Kommunikationsmedien und -nummern, Geburtsdatum, Fahrerlaubnisdaten, Bankdaten etc.), unter Beachtung der gesetzlichen datenschutzrechtlichen Regelungen, soweit sie zur Geschäftsabwicklung erforderlich sind. Der Vermieter nutzt die personenbezogenen Daten für folgende Zwecke: (1) zur Erbringung der Mietwagenleistungen an den Mieter, (2) zum Zweck der Entscheidung, ob der Vermieter dem Mieter in Zukunft Mietwagenleistungen anbietet. Der Vermieter gibt die personenbezogenen Daten im gesetzlich zulässigen Umfang und falls notwendig, mit ausdrücklicher Zustimmung des Mieters weiter an die nachfolgend Genannten. Die Speicherung erfolgt in Deutschland und nach den in Deutschland geltenden gesetzlichen Bestimmungen.
  2. Der Mieter hat das Recht, Auskunft über die personenbezogenen Daten zu verlangen, die der Vermieter über ihn speichert. Der Mieter ist berechtigt, die Korrektur, Änderung, Sperrung oder Löschung jeglicher personenbezogener Daten zu verlangen, soweit gesetzliche Aufbewahrungspflichten dem nicht entgegenstehen. Verantwortliche Stelle ist der Vermieter, wie in diesem Mietvertrag genannt.

§13 SCHLUSSBESTIMMUNGEN

  1. Der Mieter ist zu einer Aufrechnung nur dann berechtigt, wenn seine Forderungen unbestritten, entscheidungsreif oder rechtskräftig festgestellt sind. Dies gilt nicht für Ansprüche auf Schadensersatz wegen eines Mangels der Mietsache (§ 536 a BGB) und für Rückforderungsansprüche wegen zuviel gezahlter Miete.
  2. Wird der Mietvertrag mit mehreren Mietern geschlossen, so haften sie als Gesamtschuldner.
  3. Nebenabreden sind nicht getroffen worden. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für eine Vereinbarung über die Aufhebung der Schriftform.
  4. Die Europäische Kommission hat unter https://ec.europa.eu/consumer/odr/ eine Plattform zur außergerichtlichen Online-Streitbeilegung von verbraucherrechtlichen Streitigkeiten eingerichtet. Der Vermieter nimmt an dem Verfahren zur alternativen Streitbeilegung nicht teil.
  5. Erfüllungsort für alle Ansprüche aus diesem Vertrag ist der Sitz des Vermieters. Dieser ist auch der vereinbarte Gerichtsstand, wenn der Mieter Vollkaufmann oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlichrechtliches Sondervermögen ist; der Mieter nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland verlegt hat oder Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt des Mieters zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

Stand: August 2021

Allgemeine Geschäftsbedingungen Grüne Flotte Wohnmobilvermietung

Die Allgemeinen Vermiet- und Geschäftsbedingungen der Autohaus Schmid Waldkirch GmbH, Grüne Flotte Wohnmobilvermietung, Stahlhofstraße 3, 79183 Waldkirch bilden die rechtliche Grundlage der Wohnmobilvermietung zwischen dem Vermieter „Grüne Flotte Wohnmobilvermietung“, nachfolgend auch „Vermieter“ genannt und den Personen, nachfolgend auch „Mieter“ genannt, die das Mietangebot in Anspruch nehmen.

 

§1 FAHRZEUGBEREITSTELLUNG

  1. Der Vermieter überlässt dem Mieter ein verkehrssicheres und betriebsbereites Fahrzeug einschließlich Zubehör zum Gebrauch. Die Fahrzeuge des Vermieters sind grundsätzlich Nichtraucher-Fahrzeuge. Der Mieter ist verpflichtet, etwaige Beanstandungen unverzüglich nach Überlassung dem Vermieter zu melden. Spätere Beanstandungen werden nicht akzeptiert.
  2. Das Fahrzeug ist bei Mietbeginn entsprechend dem Vermerk „Füllstand Abholung“ betankt. In der Regel ist das Fahrzeug bei Mietbeginn voll betankt. Die weiteren Kraftstoffkosten trägt der Mieter.
  3. Liegt ein von beiden Seiten akzeptierte Buchungsbestätigung vor, greifen im Falle einer vorzeitigen Stornierung folgende Stornierungsbedingungen:
  • Im Falle einer Stornierung bis 14 Tage vor Mietbeginn, werden dem Mieter Stornierungskosten in Höhe von 25% der gesamten Mietkosten in Rechnung gestellt.
  • Bei einer Stornierung der Miete im Zeitfensters zwischen 14 Tagen und 24 Stunden vor Mietbeginn, werden dem Mieter Stornierungskosten in Hohe von 50% der gesamten Mietkosten in Rechnung gestellt.
  • Im Falle einer Stornierung innerhalb der letzten 24 Stunden vor Mietbeginn, werden dem Mieter Stornierungskosten in Hohe von 75% der gesamten Mietkosten in Rechnung gestellt.
  1. Der Mieter versichert, dass er finanziell zur Zahlung der anfallenden Beträge in der Lage ist. Der Vermieter behält sich eine Bonitätsprüfung vor, und einen Vertragsabschluss bei negativer Kreditprüfung abzulehnen.
  2. Für Mietverträge, die unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln (z.B. Webseite, E-Mail, Fax oder Telefon) oder außerhalb von Geschäftsräumen abgeschlossen werden, besteht gemäß § 312 g Abs. 2 Nr. 9 BGB kein Widerrufsrecht des Kunden.

§2 BERECHTIGTE FAHRER

  1. Das Fahrzeug, darf nur vom Mieter und mit dessen Zustimmung auch von Personen aus dem nahen Familienumfeld (Familienangehörige des 1. Grades sowie im Haushalt lebende Personen) oder den im Mietvertrag angegebenen Fahrern geführt bzw. genutzt werden. Diese vorgenannten Personen sind Erfüllungsgehilfen des Mieters.
  2. Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter auf Verlangen Namen und Anschrift aller Fahrer schriftlich bekannt zu geben. Der Mieter hat das Handeln des Fahrers wie eigenes zu vertreten.
  3. Der Mieter muss dem Vermieter bei Übergabe des Fahrzeugs eine zur Führung des Fahrzeugs erforderliche, im Inland gültige Fahrerlaubnis, ein gültiges Zahlungsmittel sowie einen Personalausweis oder Reisepass vorlegen. 
  4. Der Mieter hat eigenständig zu prüfen, ob berechtigte Fahrer im Besitz einer auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland gültigen Fahrerlaubnis befinden und die gesetzlich geforderte persönliche Eignung zum Führen des entsprechenden Fahrzeugs nebst Ladung besitzt (z.B. Schulung, Gesundheitszustand). Hierzu hat der Mieter alle ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten auszuschöpfen und die notwendigen Erkundigungen einzuziehen.
  5. Das Fahrzeug darf nicht untervermietet werden.
  6. Mieter können Privat- und Firmenkunden sein mit Wohn- bzw. Firmensitz in der Bundesrepublik Deutschland.
  7. Die Fahrberechtigung ist an den fortdauernden Besitz einer in Deutschland gültigen Fahrerlaubnis und die Einhaltung aller darin enthaltenen Bedingungen und Auflagen gebunden. Bei Entzug oder Verlust der Fahrerlaubnis erlischt unmittelbar die Fahrberechtigung. Der Mieter hat dem Vermieter den Entzug oder Verlust der Fahrerlaubnis unverzüglich zu melden.
  8. Das Mindestalter für berechtigte Fahrer beträgt 18 Jahre.

§3 FAHRZEUGNUTZUNG

  1. Der Mieter hat das Fahrzeug sorgsam und fachgerecht entsprechend den Bedienungsvorschriften zu behandeln und für die Mietdauer in einem verkehrssicheren Zustand zu halten. Insbesondere hat der Mieter darauf zu achten, dass während der Mietdauer der richtige Kraftstoff getankt sowie Öl-, Wasserstand und die ordnungsgemäße Bereifung regelmäßig überprüft werden.
  2. Der Transport von Gefahrstoffen und/oder von gefährlichen Gütern im Sinne der Gefahrgut-Verordnung Straße/Eisenbahn (GGVSE) ist untersagt.
  3. Der Mieter ist verpflichtet das Ladungsgut ordnungsgemäß zu sichern.
  4. Das Fahrzeug darf nicht zu rechtswidrigen Zwecken verwendet werden. Sowohl die deutsche als auch die Rechtsordnung des jeweiligen Tatorts sind zu beachten.
  5. Dem Mieter ist es nicht gestattet, das Fahrzeug außerhalb des öffentlichen Straßenverkehrs oder im gewerblichen Personen- oder Güterverkehr zu benutzen sowie an Geländefahrten oder Motorsportveranstaltungen teilzunehmen.
  6. Fahrten ins Ausland: Das gemietete Fahrzeug darf neben Deutschland in folgenden Ländern geführt werden: Belgien, Bulgarien, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Italien, Irland, Island, Kroatien, Liechtenstein, Luxemburg, Litauen, Lettland, Monaco, Malta, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Schweiz, Slowakische Republik, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik und Ungarn. Eine Verbringung des Fahrzeugs in alle nicht hier aufgeführten Länder ist ausdrücklich untersagt und ist im Einzelfall nur nach der vorherigen, ausdrücklichen und schriftlichen Einwilligung des Vermieters erlaubt.
  • Eine ununterbrochene Nutzung im Ausland darf 8 Wochen nicht überschreiten. Eine längere Nutzung des Fahrzeugs im Ausland ist im Einzelfall nur nach der vorherigen, ausdrücklichen und schriftlichen Einwilligung des Vermieters erlaubt. 
  • Bei Fahrten ins Ausland sind die länderspezifisch vorgeschriebenen notwendigen Dokumente und das Sicherheitszubehör mitzuführen. 
  • Bei Schadensereignissen im Ausland haftet der Mieter für Kosten, die durch die unfallschadenbedingte Rückführung des Fahrzeugs aus dem Ausland entstehen, wenn dieses nicht mehr fahrbereit ist, es sei denn, der Mieter hat die schadensbedingte Fahruntüchtigkeit nicht zu vertreten.
  1. Die Benutzung des Fahrzeuges hat nach den gesetzlichen Vorschriften, insbesondere der Straßenverkehrsordnung zu erfolgen sowie im Falle der Vermietung von LKW zusätzlich nach den Bestimmungen des Güterkraftverkehrs-Gesetzes.
  2. Der Mieter trägt sämtliche Kosten im Zusammenhang mit erhobenen Gebühren für die Benutzung bestimmter Verkehrswege (z.B. Pkw-Maut) und erbringt sämtliche im Zusammenhang mit der Gebührenerhebung erforderlichen Mitwirkungspflichten.
  3. Beim Verlassen des Fahrzeuges ist es in allen Teilen zu verschließen, das Lenkradschloss muss eingerastet sein. Der Mieter hat beim Verlassen des Fahrzeuges die Fahrzeugschlüssel und -papiere an sich zu nehmen und für Unbefugte unzugänglich zu verwahren.
  4. Die Fahrzeuge können mit Systemen zur Fahrzeugortung und Tracking-Systemen ausgestattet sein, um das vermietete Fahrzeug zu lokalisieren, falls es gestohlen oder nicht rechtzeitig zurückgegeben wird oder um ein Fahrzeug im Falle eines Unfalls oder einer Panne zu orten. Ebenfalls ist der Vermieter berechtigt während der Mietzeit Fahrzeugkilometerstände digital abzufragen.
    In dem beigefügten Anhang zum Datenschutz bei vernetzten Fahrzeugen ist festgelegt, wie der Vermieter persönliche Daten des Mieters erfasst und verwendet, die infolge der Anmietung und Nutzung eines vernetzten Fahrzeugs erfasst werden.

§4 FAHRZEUGRÜCKGABE

  1. Das Fahrzeug ist am Ende der vereinbarten Mietzeit voll betankt und in sauberen Zustand, einschließlich aller überlassenen Schlüssel und Fahrzeugdokumente dem Vermieter am vereinbarten Ort zur vereinbarten Rückgabezeit zurückzugeben.
  2. Vor Fahrzeugrückgabe muss der Küchenbereich (Kühlschrank, Kochfeld, Waschbecken) und der Hygienebereiche (Toiletten, Duschen, Waschbecken) der Fahrzeuge vom Mieter gereinigt, der Grauwassertank geleert und die WC-Kassette sauber und desinfiziert sein. Werden während oder nach der Rückgabe grobe Verschmutzungen des Innen-, Küchen oder Hygienebereich ersichtlich, welcher der Mieter zu vertreten hat, kann der Vermieter zusätzliche Gebühren für Reinigung und Beseitigung der Verschmutzungen nachträglich in Rechnung stellen. 
  3. Bei einer verspäteten Rückgabe wird dem Mieter für jeden verspäteten Tag der in dem Zeitraum geltende Tagesmietpreis berechnet. Die Pflichten aus der Mobilitätsvereinbarung gelten sinngemäß fort bis zum Tag der tatsächlichen Rückgabe. Zudem werden etwaige Mehrkosten, die durch die verspätete Rückgabe entstehen, im Rahmen einer Zusatzgebühr gesondert berechnet, es sei denn, der Mieter hat die verspätete Rückgabe nicht zu vertreten. 

§5 MIETPREIS

  1. Der Mietpreis richtet sich nach der auf der Homepage veröffentlichen Saisonpreistabelle (Vor-, Zwischen- und Hauptsaison) und der Anzahl der gemieteten Tage. Zusätzlich wird je Vermietung eine einmalige Servicepauschale berechnet.
  2. Ist das Mietfahrzeug nach der Rückgabe des Mieters nicht wie vereinbart voll betankt, werden die anfallenden Kraftstoffkosten der notwendigen Betankung zuzüglich einer Servicepauschale in Höhe von 20,00€ inkl. MwSt. dem Mieter in Rechnung gestellt.
  3. Der Vermieter kann vor Überlassung des Fahrzeuges eine Vorauszahlung in Höhe von bis zu 100% des voraussichtlichen Endpreises verlangen.
  4. Für jeden in der Mietdauer gefahrenen Kilometer (Mehrkilometer), der die im Mietvertrag vereinbarten Freikilometer überschreitet, wird dem Mieter je Mehrkilometer 0,25€ inkl. MwSt. in Rechnung gestellt.

§6 UNFALL, DIEBSTAHL, BRAND, WILDSCHADEN (ANZEIGEPFLICHT)

  1. Unfälle, Brand-, Wild- und Einbruchschäden sowie Diebstahl des Fahrzeugs, Fahrzeugteilen und -zubehör sind dem Vermieter sofort zu melden. Dies gilt auch bei selbstverschuldeten Unfällen ohne Beteiligung Dritter.
  2. Der Mieter hat unverzüglich die Polizei zu verständigen und dafür Sorge zu tragen, dass derartige Schäden insbesondere polizeilich protokolliert werden. Name und Anschrift der Unfallbeteiligten und etwaiger Zeugen sowie die amtlichen Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge sind festzuhalten. Eine etwaige Verweigerung der Polizei die Aufnahme vorgenannter Schäden vorzunehmen, hat der Mieter dem Vermieter gegenüber nachzuweisen.
  3. Gegnerische Ansprüche dürfen niemandem gegenüber anerkannt werden.
  4. Im Falle oben genannter Schäden, ist der Mieter verpflichtet, den Vermieter innerhalb von zwei Kalendertagen nach dem Vorfall auch durch einen schriftlichen Unfallbericht, der in allen Punkten wahrheitsgemäß, sorgfältig und vollständig ausgearbeitet ist, zu unterrichten.

§7 PANNE/ REPARATUR/ WARTUNG

  1. Wenn bei einer Panne der sichere Betrieb des Fahrzeuges nicht mehr gewährleistet oder die Nutzung beeinträchtigt ist, hat der Mieter angemessene Sicherheitsvorkehrungen zu treffen und unverzüglich mit dem Vermieter die zu treffenden Maßnahmen abzustimmen. Außerhalb der Geschäftszeiten sind die Interessen des Vermieters bestmöglich zu wahren.
  2. Wird während der Mietzeit eine Reparatur notwendig, um die Betriebsfähigkeit oder die Verkehrssicherheit des Fahrzeuges zu gewährleisten, dürfen Reparaturaufträge nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung des Vermieters erteilt werden, sofern die voraussichtlichen Reparaturkosten einen Betrag von EUR 100,00 übersteigen.
  3. Reparaturen, um die Betriebsfähigkeit oder die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs wieder herzustellen, sind in einer autorisierten Werkstatt des jeweiligen Fahrzeugherstellers durchzuführen, sofern dies im Einzelfall möglich und zumutbar ist.
  4. Die Reparaturkosten trägt, gegen Vorlage der entsprechenden Belege, der Vermieter, soweit der Mieter nicht nach den hier dargestellten Mietbedingungen selbst haftet.
  5. Für die nachgewiesene Dauer einer Reparatur, ist der Mieter von der Zahlung des Mietzinses befreit. Eine Befreiung von der Zahlungspflicht entfällt, wenn Vermieter und Mieter sich einigen, dass sich die Mietdauer um die Reparaturzeit verlängert. Eine solche Vereinbarung kann schriftlich, fernmündlich oder auch durch Telefax erfolgen.
  6. Etwaige Schadensersatzansprüche des Mieters gegen den Vermieter sind bei einem Defekt des Fahrzeugs ausgeschlossen, es sei denn, dem Vermieter fällt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last.
  7. Der Mieter verpflichtet sich, während der Mietzeit nach den Serviceintervallen erforderliche Wartungen und Verschleißreparaturen auf Kosten von der Autohaus Schmid Waldkirch GmbH, Stahlhofstr. 3, 79183 Waldkirch durchführen zu lassen und das Fahrzeug gemäß der Betriebsanleitung zu betreiben. Wird das Fahrzeug von einem Firmenkunden zu Dienstfahrten eingesetzt, obliegt es dem Mieter für eine fristgerechte Sachkundigenprüfung nach UVV zu sorgen.

§8 VERSICHERUNG

  1. Der Vermieter unterhält Haftpflicht-Versicherungsschutz für das gemietete Fahrzeug mindestens in Höhe der gesetzlichen Mindestversicherungssumme. Im Mietpreis enthalten ist die Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung im gesetzlichen Umfang sowie Teilkasko- oder Vollkaskoversicherung mit Selbstbeteiligung. Insassenunfallversicherung erfolgen auf Anfrage. Fahrer, Fahrzeug, Insassen, Gepäck, Waren etc. sind nicht versichert.
  2. Es steht den Vertragsparteien frei, eine Haftungsreduzierung für Beschädigungen am Fahrzeug (die durch den Leistungsumfang einer Kaskoversicherung abgedeckt wären), sowie eine Insassenunfallversicherung zu vereinbaren. Die Selbstbeteiligungssätze für Haftungsreduzierung können ggf. gegen Aufpreis weiter reduziert werden. Über weitergehende Versicherungswünsche des Mieters muss eine schriftliche Vereinbarung mit dem Vermieter geschlossen werden.
  3. Je Schadensfall (Haftpflicht-, Vollkasko und/ oder Teilkaskoversicherung) beträgt die Selbstbeteiligung des Mieters 1.000,- EUR. 

§9 HAFTUNG DES VERMIETERS

  1. Der Vermieter haftet beschränkt auf die Fälle des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit seiner selbst, eines Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Im Übrigen haftet der Vermieter nur bei schuldhafter Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten. Ein Schadensersatzanspruch wegen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist der Höhe nach begrenzt auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden. Der Vermieter haftet nicht für die leicht fahrlässige Verletzung unwesentlicher Pflichten aus dem Vertragsverhältnis.
  2. Die vorstehend genannte Haftungsbeschränkung gilt nicht bei Übernahme einer Garantie, Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder in Fällen zwingender gesetzlicher Haftung.

§10 HAFTUNG DES MIETERS

  1. Der Mieter hat das Mietfahrzeug in ordnungsgemäßen und mangelfreien Zustand zurückzugeben, in dem er es übernommen hat. Der Mieter haftet nicht für Schäden oder Verluste, die er nicht zu vertreten hat, sowie insbesondere nicht für Kosten oder Schäden, deren Ursache eine mangelhafte Wartung durch den Vermieter war oder die von einer Herstellergarantie gedeckt sind. Der Mieter haftet im Übrigen während der Dauer des Mietverhältnisses für Fahrzeugschäden (einschließlich Zubehör), Fahrzeugverlust und für die Verletzung seiner vertraglichen Pflichten nach den allgemeinen Haftungsregeln. Er hat in einem solchen Fall auch die Schadennebenkosten zu ersetzen, insbesondere für Sachverständige, Rechtsverfolgung, Abschleppen und Mietausfall sowie den Betrag der Wertminderung des Fahrzeuges. Mietausfallkosten sind die Beträge in Höhe einer Tagesmiete für jeden Tag, an dem das beschädigte Mietfahrzeug dem Vermieter nicht zur Verfügung steht. Dem Mieter bleibt der Nachweis offen, dass dem Vermieter kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.
  2. Für die im Rahmen der Haftungsreduzierung (Ziffer VIII. Absatz 2 und 3) durch eine Versicherung abgedeckten Gefahren beschränkt sich die Haftung des Mieters auf die vereinbarte Selbstbeteiligung je Schadensfall.
  3. Bei Abschluss einer entsprechenden Teilkaskoversicherung haftet der Mieter insbesondere bei Glas,- und Haarwildschäden, Brand, Entwendung und Elementarschäden mit einer Selbstbeteiligung. lst die Selbstbeteiligung ausgeschlossen, entfällt dieser Teil seiner Haftung.
  4. Eine vereinbarte Haftungsreduzierung oder Haftungsfreistellung des Mieters entfällt, wenn durch den Mieter oder seine Erfüllungsgehilfen der Fahrzeugverlust oder –schaden vorsätzlich verursacht wurde. Wenn durch den Mieter oder seine Erfüllungsgehilfen der Schaden oder der Verlust grob fahrlässig verursacht wurde, ist der Vermieter berechtigt, den Mieter in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Umfang bis zur Höhe des Gesamtschadens in Anspruch zu nehmen.
    Eine vereinbarte Haftungsreduzierung oder Haftungsfreistellung des Mieters entfällt weiterhin, wenn durch den Mieter oder seine Erfüllungsgehilfen eine Vertragspflicht vorsätzlich verletzt wurde. Wenn durch den Mieter oder seine Erfüllungsgehilfen eine Vertragspflicht grob fahrlässig verursacht wurde, ist der Vermieter berechtigt, den Mieter in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Umfang bis zur Höhe des Gesamtschadens in Anspruch zu nehmen. Der Mieter trägt die Beweislast für das Nichtvorliegen grober Fahrlässigkeit.
    Eine vereinbarte Haftungsreduzierung oder Haftungsfreistellung entfällt nicht, wenn die Pflichtverletzung weder für den Eintritt des Schadens noch für die Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Gewährung der Haftungsreduzierung oder Haftungsfreistellung ursächlich ist.
  5. Der Mieter oder seine Erfüllungsgehilfen haften unbeschränkt für Verstöße gegen gesetzliche Bestimmungen, insbesondere Verkehrs- und Ordnungsvergehen. Dies gilt auch für Verstöße des Mieters gegen gesetzliche Bestimmungen oder sonstige Vorschriften, die bei/mit Beendigung der Mietzeit begangen werden, wie z.B. Abstellen eines Fahrzeugs an kostenpflichtigen Parkplätzen ohne Bezahlung eines entsprechenden Entgelts, Abstellen des Fahrzeugs in Parkverbotszonen o.ä..
    Der Vermieter wird diesbezüglich von allen Kosten, Buß- und Verwarngeldern, Gebühren etc. freigestellt. Der Vermieter ist berechtigt, als Ausgleich für den Verwaltungsaufwand, der ihm durch die Bearbeitung von Anfragen der Behörden entsteht, eine angemessene Aufwandspauschale zu verlangen, es sei denn, dass der Mieter nachweisen kann, dass ein Schaden nicht entstanden ist oder wesentlich niedriger als die Bearbeitungsgebühr ist. 
  6. Betriebsschäden (z.B. Lösen des Anhängers vom Zugfahrzeug), Bedienungsfehler (z.B. grobe Schaltfehler, Falschbetankung) und Bruchschäden (z.B. Verrutschen der Ladung) sind keine Unfallschäden. Für derartige Schäden haftet der Mieter stets unbeschränkt.
  7. Soweit ein Dritter dem Vermieter die Schäden ersetzt, wird der Mieter von seiner Ersatzpflicht frei.
  8. Der Mieter stellt den Vermieter von jeder Haftung für Schäden an oder Verlust von Gegenständen frei, die vom Mieter oder jemand anderem vor, während oder nach Beendigung des Mietverhältnisses in dem Mietfahrzeug befördert, aufbewahrt oder zurückgelassen worden sind. Dies gilt nicht, sofern der Vermieter oder dessen Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben.

§11 KÜNDIGUNG

  1. Im Falle einer vorsätzlichen Beschädigung des Fahrzeuges ist der Vermieter zur fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigt.
  2. Der Mieter ist zur fristlosen Kündigung berechtigt, wenn das Mietfahrzeug bei Beginn des Mietverhältnisses nicht betriebsbereit und verkehrssicher ist und der Vermieter nicht unverzüglich ein Ersatzfahrzeug zur Verfügung stellt.

§12 SCHLUSSBESTIMMUNGEN

  1. Der Mieter ist zu einer Aufrechnung nur dann berechtigt, wenn seine Forderungen unbestritten, entscheidungsreif oder rechtskräftig festgestellt sind. Dies gilt nicht für Ansprüche auf Schadensersatz wegen eines Mangels der Mietsache (§ 536 a BGB) und für Rückforderungsansprüche wegen zu viel gezahlter Miete.
  2. Wird der Mietvertrag mit mehreren Mietern geschlossen, so haften sie als Gesamtschuldner.
  3. Nebenabreden sind nicht getroffen worden. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für eine Vereinbarung über die Aufhebung der Schriftform.
  4. Die Europäische Kommission hat unter http://ec.europa.eu/consumer/odr/ eine Plattform zur außergerichtlichen Online-Streitbeilegung von verbraucherrechtlichen Streitigkeiten eingerichtet. Der Vermieter nimmt an dem Verfahren zur alternativen Streitbeilegung nicht teil.
  5. Erfüllungsort für alle Ansprüche aus diesem Vertrag ist der Sitz des Vermieters. Dieser ist auch der vereinbarte Gerichtsstand, wenn der Mieter Vollkaufmann oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ist; der Mieter nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland verlegt hat oder Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt des Mieters zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

 

Stand: Mai 2022